Satzung

Auf dieser Seite findest du unsere Satzung. Sie beinhaltet Rechte und Pflichten unserer Vereinsmitglieder und die Ordnung des Vereins.

Die Satzung ist auf dem aktuellen Stand vom Mai 2023.

(1) Der Verein trägt den Namen Rubicon Osnabrück, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ zwischen den Worten „Rubicon“ und „Osnabrück“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.

(1) Es ist die Absicht des Vereins ein Forum zu bieten, in dem Interessierten die Möglichkeit geboten wird, Rollenspiele zu erfahren. Unter Rollenspielen wird die Art von Spielen verstanden, die als Basis die Imagination der Spieler beim rollengerechten Hineinversetzen in einen Charakter besitzt.

(2) Des Weiteren ist es die Intention von Rollenspielen im Allgemeinen und des Vereins im Besonderen, Kommunikation, Phantasie und Einfühlungsvermögen zu fördern. Um eben dies zu erreichen, versucht die Gruppe von mehreren Spielern und einem oder mehreren Spielleitern Situationen durch Rollen- und Simulationsspiele gewaltfrei zu lösen und in Teamarbeit Problemlösungen zu erarbeiten.

(3) Um die Erfahrungen und Lösungen der Öffentlichkeit zu vermitteln, werden öffentliche Rollenspieltreffen und Vollversammlungen abgehalten.

Anmerkung des Vorstandes: Ausgehend vom Denkanstoß durch das Gründungsmitglied Jürgen Abeln, haben die Anwesenden einstimmig erklärt, dass unter den Begriff des Rollenspiels neben den sog. Tischrollenspielen insbesondere auch TableTop-Spiele, Live-Rollenspiele, Kartenspiele und Brettspiele zu subsumieren sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend und bewusst gegenüber Neuerungen offen gehalten.

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die ein Mindestalter von 14 Jahren nicht unterschreiten. Diese haben bei ihrem Eintritt die Satzung des Vereins und die Bereitstellung der Mittel des Vereins nach Maßgabe der sie konkretisierenden einzelnen Beschlüsse der Organe des Vereins anzuerkennen. (2a) Aktive Mitglieder, die nicht volljährig oder für volljährig erklärt sind, sind Junior- Mitglieder. Für Junior-Mitglieder gelten die Ausführungen für aktive Mitglieder entsprechend, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Aufnahmeantrag eines Junior-Mitglieds ist von dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Die gesetzlichen Vertreter haften in diesem Fall für die zu erbringenden Mitgliedsbeiträge des Junior- Mitglieds nach § 3 Abs.4 und § 6.

(2 b) Ehrenmitglieder sind beitragsfreie aktive Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ernennt Ehrenmitglieder bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung.

(3) Passive Mitglieder sind solche Mitglieder, die den Verein unterstützen, ohne ein Stimmrecht oder das Recht besitzen, Anträge einzubringen. Passive Mitglieder sind nur auf Antrag zu laden und von den Beschlüssen der Organe in Kenntnis zu setzen. Ein aktives Mitglied kann dem Vorstand gegenüber die passive Mitgliedschaft in Schriftform erklären. Die passive Mitgliedschaft tritt sofort in Kraft. Diese Erklärung kann von dem passiven Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand widerrufen werden.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag neuer Mitglieder sachlich nach freiem Ermessen. Gründe für die Ablehnung solcher Anträge müssen dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand setzt dem eintretenden Mitglied eine Frist von nicht weniger als 14 Tagen zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für das bis zum 31. August des Jahres die Aufnahme beantragende eintretende Mitglied den vollen Mitgliedsbeitrag, sodann den hälftigen Mitgliedsbeitrag. Ermäßigungen der Mitgliedsbeiträge sind zu berücksichtigen. Insoweit gilt das Datum des Eingangs des Aufnahmeantrags beim Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des nach Abs. 4 festgesetzten Mitgliedsbeitrags beim Verein. Einer schriftlichen Bestätigung des Beginns der Mitgliedschaft bedarf es nicht.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt des Mitglieds.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Fällig gestellte Mitgliedsbeiträge sind für das Jahr des Austritts abzugelten. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben vollständig beim Verein. Darüber hinausgehende Forderungen und Ansprüche gegeneinander sind beiderseits spätestens 14 Tage nach Bestätigung des Austritts durch den Vorstand des Vereins bei diesem anzumelden. Forderungen sind beiderseits 14 Tage nach Anmeldung fällig. Die Aufrechnung ist möglich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist als Disziplinarmaßnahme gemäß § 5 der Satzung zulässig.

(1) Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus folgenden Gründen erfolgen: 1. schuldhaft grobe Verstöße gegen Satzung, Beschlüsse oder Interessen des Vereins 2. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins 3. unehrenhaftes Verhalten 4. Verstöße gegen das Strafgesetzbuch 5. deliktische Handlungen gegen den Verein 6. Nichtbezahlen des Mitgliedbeitrags trotz wiederholter Mahnung

(2) Eine Ausschlusserklärung bedarf eines einstimmig gefassten Vorstandsbeschlusses sowie eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der unmittelbar auf diese Vorstandssitzung folgenden Mitgliederversammlung. Das auszuschließende Mitglied hat kein Stimmrecht in den vorgenannten Abstimmungen. Der Ausschluss ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.

(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.

(1) Ein Mitglied verpflichtet sich mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags 1. bis zum 1.1. eines Jahres einen jährlichen Mitgliedsbeitrag auf das Vereinskonto zu entrichten; für das Jahr der Aufnahme gilt davon abweichend § 3 Abs. 4. 2. zur Finanzierung besonderer Vereinsaktivitäten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins sich an Umlagen zu beteiligen, deren Höhe und Fälligkeit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen wurden. 3. bei Änderungen von persönlichen Daten, Adresse und E-Mailadresse, diese Änderung dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Projekten (§ 17) des Vereins teilzuhaben. Die Anzahl der Teilhabenden kann aus sachlichen Gründen begrenzt werden. In einem solchen Fall, hat jedes aktive Mitglied das gleiche Recht auf Teilnahme. Einem Projektteammitglied ist bevorzugt eine Teilhabe zu erlauben. Sind mehr Teilhabende als Plätze verzeichnet, erfolgt die Zulassung zum Projekt anhand der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen.

(3) Jedes aktive Mitglied ist – mit Ausnahme der Fälle des §5 Abs.2 – gleich stimmberechtigt. Auf jedes aktive Mitglied entfällt eine Stimme. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.

Wird eine Umlage gemäß § 6 Absatz 1 Nr.2 beschlossen, steht dem Mitglied ein außerordentliches Austrittsrecht zu, das dieses bis spätestens sieben Tage nach Versendung der Protokolle geltend machen muss. Der Austritt bewirkt, dass der Umlagenanspruch des Vereins gegen das Mitglied unwiederbringlich erlischt. § 4 Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung.

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 1. der/dem 1.Vorsitzende/r, 2. der/dem 2. Vorsitzende/r und 3. der/dem Kassenführer

(2) Ein Mitglied kann nicht mehr als ein Vorstandsamt bekleiden.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

(4) Ein Vorstandsamt kann nur ein volljähriges oder rechtswirksam für volljährig erklärtes aktives Mitglied bekleiden.

(1) Der Vorstand übernimmt leitende, demokratische Funktionen. Seine Aufgaben sind insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung, Durchführung, Beauftragung und Überwachung von Projekten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Ausarbeitung eines Jahresberichts, die Buchführung und die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach Innen und Außen und leitet den Vorstand. Auf Mitgliederversammlungen führt er den Vorsitz. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt diesen. Der Kassenführer verwaltet das Vereinsvermögen, ist für Rechnungen und Mahnungen sowie die Buchführung unmittelbar verantwortlich.

(3) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein soll der Vorstand die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung einholen.

(1) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl ist öffentlich, sofern nicht ein anderes Verfahren beantragt wurde. Eine Abstimmung über den Antrag auf Geheime Wahl findet nicht statt.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann zu jeder Zeit zurücktreten. Tritt dieser Fall vor Ablauf seiner Amtszeit ein, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieses Amt neu zu besetzen.

(3) Nach Ablauf jeder Amtsdauer oder nach Rücktritt hat das Vorstandsmitglied Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Kassenführer haben die Pflicht zur Kassenprüfung.

(1) Eine Vorstandssitzung ist durch den Vorstand einzuberufen, welche 14 Tage vorher anzukündigen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er vollständig zusammengetreten ist.

(2) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Stimmen sind gleichwertig. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind von geringerer Tragweite als die der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss des Vorstands kann durch schriftliche Erklärung innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung des Protokolls angefochten werden. Die Erklärung ist von ¼ der Mitglieder (abgerundet) zu unterzeichnen und beim Vorstand einzureichen. Der Beschluss ist damit aufgehoben. Der Vorstand ist verpflichtet, über diesen Beschluss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Der Vorstand ist bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall befugt, eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Vereins herbeizuführen. Für höherwertige Geschäfte ist zuvor die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Ein Projekt gilt bei der Budgetierung als Einzelfall.

(1) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird aus der Mitte der erschienen Mitglieder ein Protokollführer gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zum Protokollführer gewählt werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer in maschinengeschriebener Form abzufassen und vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied erhält die Protokolle unverzüglich in schriftlicher Form übersandt.

(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Die Vollmacht ist unverzüglich dem Protokollführer vorzulegen. Die Bevollmächtigung kann während der Mitgliederversammlung unter Zeugen dem Protokollführer gegenüber mündlich erklärt werden. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme des Jahresberichts und Kassenberichts und Entlastung des Vorstands, 2. Wahl und Abwahl des Vorstands, 3. Wahl der zwei Kassenprüfer aus der Mitte der Mitglieder, 4. Festlegung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, 5. Satzungsänderungen und Auflösungserklärung des Vereins, 6. Aufhebung von Vorstandsbeschlüssen. § 11 Absatz 3 bleibt unberührt. 7. Sonstige Angelegenheiten, für die sich die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zuständig erklärt.

(1) Die Mitgliederversammlung ist ein bis sechs Mal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Er hat dabei Anträge aktiver Mitglieder zu berücksichtigen. Die Tagesordnung muss auf schriftlichen Antrag eines aktiven Mitgliedes hin ergänzt werden, wenn der Antrag spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Die Mitgliederversammlung kann nach der Eröffnung mit 2/3-Mehrheit entscheiden, ob sie nachgereichte dringliche Anträge behandeln will.

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern in der Reihenfolge des § 8 Absatz 1 geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dieser hat den Vorstand innerhalb von sieben Tagen schriftlich von den Ergebnissen zu unterrichten. Er kann dabei auf ein ausgefertigtes, kopierfähiges Protokoll verweisen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet unverzüglich eine Außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung nicht ein anderes bestimmt. Die Beschlussfassung ist öffentlich (Handzeichen), sofern nicht ein anderes beantragt wurde. Eine Abstimmung über den Antrag auf Geheime Wahl findet nicht statt.

(4) Zur Änderung der Satzung, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds, eines Kassenprüfers und eines Projektleiters ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 9/10 Mehrheit.

In den Fällen des § 14 Absatz 2, oder 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen, hat der Vorstand eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Fall gilt eine Ladungsfrist von zwei Wochen. Die § 12, 13, 14 gelten entsprechend.

(1) Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Zum Kassenprüfer können nur volljährige oder rechtswirksam für volljährig erklärte aktive Mitglieder bestellt werden.

(2) Sie sind der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft schuldig, wenn dies verlangt wird. Sie haben die Buchführung des Vereins bei der Erstellung des Kassenberichts durch den Kassenführer zu kontrollieren und Fehler aufzudecken.

(1) Es gibt vereinsinterne und vereinsoffene Projekte.

(2) Die Organe des Vereins können Mitglieder ernennen, die Projekte organisieren und die Repräsentation des Vereins für dieses Projekt selbst übernehmen. Sind mehrere Mitglieder berufen, ist unter diesen ein Mitglied zum Leiter zu ernennen. Die Ernennung ist vollumfänglich zu protokollieren. Der Leiter ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber dem Vorstand einen Budgetplan vorzulegen.

(3) Bei der Teilnahme an oder dem Erwerb der Produkte von offenen Projekten zahlen Nichtmitglieder eine vom Verein festgelegte Gebühr. Von den Mitgliedern kann auch eine verminderte Gebühr verlangt werden. Die Höhe der Gebühren setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Projektleiters per Beschluss fest.

(4) Bei Projekten bei denen Kosten von mehr als 150€ zu erwarten sind legt die Mitgliederversammlung eine Budgetobergrenze fest.

(5) Sämtliche Einkünfte aus Projekten fließen der Vereinskasse zu.

(6) Das Vereinsmitglied, das von den Organen des Vereins mit der Projektleitung beauftragt worden ist, ist dem Kassenführer des Vereins über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft schuldig. Spätestens 14 Tage nach Abschluss des Projekts ist dem Kassenführer ein Rechenschaftsbericht in Form einer Gegenüberstellung von Einnahmen zu Ausgaben unter Beilegung entsprechender Quittungen zuzuleiten. Die Frist kann auf begründeten Antrag des Projektleiters an den Vorstand hin, von diesem auf bis zu einen Monat ausgedehnt werden.

(1) Neben Projekten gibt es wiederkehrende Veranstaltungen. Wiederkehrende Veranstaltungen unterliegen nicht der Budgetobergrenze eines Projektes.

(2) Wiederkehrende Veranstaltungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen, verändert oder beendet.

(3) Bei jeglichen Ausgaben bei Wiederkehrenden Veranstaltungen muss im Vorstand Einigkeit herrschen.

(4) Auf der Mitgliederversammlung nach der wiederkehrenden Veranstaltung findet eine Nachbesprechung statt. In dieser Nachbesprechung ist der Vorstand Rechenschaft schuldig.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren gemäß § 47 ff. BGB.

(3) Mitglieder haben innerhalb von 14 Tagen nach Versendung der Protokolle, in denen die Beschlussfassung der Auflösung niedergelegt ist, ihre Ansprüche gegen den Verein bei den Liquidatoren anzumelden.

(4) Das vorhandene Vereinsvermögen wird nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten nach Absprache mit dem Haus der Jugend (Osnabrück) zu dessen unmittelbaren Gunsten verwendet.

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Diebstähle, Sachbeschädigungen oder aus anderem Grunde entstandene Schäden in Bezug auf die Projekte des Vereins und Verträgen. Die Haftung ist der Höhe nach auf das gemeinhin Übliche beschränkt.

Jedes Mitglied, erhält jeden ihn betreffenden Schriftverkehr des Vereins per E-Mail. Aus fehlgehenden oder hinsichtlich des Vereins unverschuldet zu spät übermittelten Nachrichten via E-Mail lassen sich keine Ansprüche gegen den Verein herleiten.

Es gilt in allen Fällen dieser Satzung bei der Berechnung einer Frist das Datum des Poststempels bzw. der E-Mail für maßgeblich.